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Steuerrecht: Mehr Sicherheit, aber auch mehr Belastung

Das sog. Kassengesetz 2020 ist ein weiterer Versuch der Politik, Kassenmanipulationen und Schwarzgeschäfte zu unterbinden. Wie üblich treffen diese Maßnahmen vor allem die Ehrlichen. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hat sich früh und intensiv in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, um Regelungen zu verhindern, die in der Praxis nicht umsetzbar sind oder das Bäckerhandwerk unangemessen belasten würden.

Neue Anforderungen an Registrierkassen und Kassen-Nachschau

Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ hat die Politik erneut der Steuerhinterziehung durch Veränderungen der Aufzeichnungen in Registrierkassen den Kampf angesagt. Trotz immer höherer Anforderungen an die Sicherheitsstandards der elektronischen Registrierkassen war es in der Vergangenheit weiterhin zu Manipulationen gekommen, die teilweise auch nicht in den Betriebsprüfungen festgestellt werden konnten.

Das sog. Kassengesetz 2020 bringt als Reaktion hierauf verschärfte Anforderungen an die Registrierkassen und ein neues Prüfinstrument für die Finanzverwaltung: die unangekündigte Kassen-Nachschau. Die Finanzbehörden bekommen damit weiterreichende Befugnisse, sodass alle Betriebe des Bäckerhandwerks künftig vermehrt mit Prüfungen ohne Voranmeldung rechnen müssen.

Milestones:

Muster-Doku zur Vorbereitung der Betriebe

Um die Bäckereien darauf vorzubereiten, hat der Zentralverband den Betrieben im Berichtszeitraum per Rundschreiben Empfehlungen und Tipps an die Hand gegeben. So sollten sich alle Verantwortlichen im Bäckerhandwerk mit ihrem Steuerberater zusammensetzen und sich ausreichend für die anstehende Kassen-Nachschau wappnen. Ratsam sind folgende Maßnahmen:

  • Schriftliche Anweisungen für den Fall einer Abwesenheit des Betriebsinhabers: Aufklärung über Mitarbeiterrechte bei einer Kassen-Nachschau und Verhaltensempfehlungen
  • Bereitstellung aller erforderlichen Organisationsunterlagen: Bedienungsanleitung, Programmieranleitung, Änderungsprotokolle, Artikel, Preise, diverse Speicher-Protokolle (Verkäufer, Trainingsmaßnahmen) und sonstige Angaben zur Kassenprogrammierung

Umfangreiche aktuelle Informationsangebote des ZDH und Materialien zum Thema Kassen-Nachschau und Kassenführung finden Betriebe unter https://www.zdh.de/fachbereiche/steuern-und-finanzen/kassenfuehrung/.

Der Zentralverband stellt den Betrieben zudem eine Muster-Verfahrensdokumentation zur ordnungsgemäßen Kassenführung zur Verfügung. Bäckereien finden die Musterdokumentation zur freien Nutzung unter https://dfka.net/muster-vd-kasse/.

Nicht erfüllbare Umstellungspflichten

Bis zum 1. Januar 2020 müssen Bäckereien ihre Registrierkassen auf die neuen Anforderungen an zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen umstellen. Bis zum Ende des Berichtszeitraumes lagen diese Anforderungen jedoch weder den Betrieben noch den Kassenherstellern vor. Der Zentralverband hat das Bundesfinanzministerium (BMF) und die Politik frühzeitig darauf hingewiesen, dass der vorgesehene Zeitplan nicht eingehalten werden kann. Wie erwartet und befürchtet, wird es den Kassenherstellern nicht möglich sein, bis zum 1. Januar 2020 Kassensysteme mit entsprechender Ausstattung auszuliefern – jedenfalls nicht in ausreichender Zahl. Das BMF hat sich schließlich für eine Verschiebung des Umstellungstermins ausgesprochen. Da zu diesem Zeitpunkt das Gesetz bereits in Kraft war, bedurfte es der Zustimmung der Finanzminister der Länder. Die Landesinnungsverbände haben sich mit einem Musterschreiben des Zentralverbandes an ihre jeweiligen Landesregierungen gewandt. Zum Ende des Berichtszeitraumes lag eine positive Entscheidung jedoch noch nicht vor.

Ausnahmen für das Bäckerhandwerk?

Mit dem Kassengesetz 2020 ist eine Regelung eingeführt worden, dem Kunden einen Beleg für seinen Einkauf mitzugeben oder zumindest anzubieten. Die Finanzverwaltung kann jedoch Steuerpflichtigen eine Ausnahme erteilen, denen die Belegausgabepflicht nicht zumutbar ist. Der Betrieb muss detailliert begründen, worin die besondere sachliche oder persönliche Härte besteht, die eine Ausnahme rechtfertigt. Die Anschaffungskosten für das neue Kassensystem werden jedoch nicht anerkannt.

Hinzu kommt, dass der Unternehmer auch bei gewährter Befreiung von der Belegausgabepflicht weiterhin dem Kunden auf Verlangen einen Beleg ausstellen muss.

Die Erleichterung gerade für kleinere Handwerksbetriebe war dem Zentralverband im Gesetzgebungsverfahren sehr wichtig. Die Politik hatte signalisiert, dass sie dieses Ansinnen unterstützt. Die Herausnahme der Anschaffungskosten und das Beibehalten der Pflicht, einen Beleg zu erstellen, lässt diese Ausnahme jedoch praktisch wirkungslos werden.