03.5

Wettbewerbsrecht

Sonntagsverkauf ja oder nein? Auch im aktuellen Berichtszeitraum entschieden Betriebe individuell, ob sie sonn- und feiertags durchgehend öffneten oder nicht. Für einige war der Sonntag lukrativ genug, um die Mehrbelastung zu rechtfertigen, für andere weniger.

Jahr vier für den Sonntagsverkauf – ein Ergebnis nach langem Streit

Dass sie erneut die Wahl hatten, ihr Angebot auszuweiten, ist auch ein Verdienst des Zentralverbandes: Nach langem Streit für faire und annähernd gleiche Rahmenbedingungen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) 2019 entschieden, dass Bäckereien auch an Sonn- und Feiertagen verkaufen dürfen. Schließlich verkauften schon zuvor auch Tankstellen und Bahnhofssupermärkte 24 Stunden am Tag Industriebackwaren, aber Handwerksbetriebe durften je nach Bundesland nur drei bis sechs Stunden öffnen. 2023 war das vierte Jahr, in dem der BGH Brot und Brötchen als zubereitete Speisen einstufte und damit den Weg für den Sonntagsverkauf frei hielt. Zwar bringt die BGH-Entscheidung eine stärkere Rechtssicherheit für Betriebe, aber viele Bäckereien blieben nach wie vor zurückhaltend, den Sonntagsverkauf in die Tat umzusetzen.

Auch bei Produktionszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz machte sich im Berichtszeitraum der Zentralverband für faire Wettbewerbsbedingungen stark: An Sonn- und Feiertagen durften und dürfen Bäckereien nämlich immer noch nur bis zu drei Stunden Backwaren herstellen und in Filialen liefern. Der Zentralverband fordert, dies auf acht Stunden auszuweiten.

Nicht ausreichend geschützt: der Begriff „Bäckerei“

Seit Jahren setzt sich der Zentralverband dafür ein, den Begriff „Bäckerei“ umfassend zu schützen. Er soll allein Handwerksbäckereien vorbehalten sein. Dieses Engagement ging auch im Berichtszeitraum weiter. Weiterhin unzulässig bleibt es, wenn ein Betrieb als „Bäckerei“ auftritt, obwohl er nur mit Lebensmitteln handelt.

Markenschutz „Oktoberfest“ betrifft Bäcker nicht

Umgekehrt mussten sich Bäcker nach wie vor keine Sorgen machen, dass seit 2021 die Wortmarke „Oktoberfest“ beim EUIPO (European Union Intellectual Property Office) zugunsten der Landeshauptstadt München geschützt ist. Für viele Waren und Dienstleistungen ist der Begriff seither verboten – aber Brot, feine Backwaren und andere Bäckerprodukte sind nicht betroffen. „Oktoberfest-Brezeln“, wie sie das Bäckerhandwerk anbietet, dürfen also bleiben. Dennoch waren Betriebe auch im Berichtszeitraum gut beraten, bei anderen Produkten die EUIPO-Listen zu kennen. Denn im Gegensatz zu Backwaren dürfen manche Dekorationsartikel nicht mehr mit der Marke „Oktoberfest“ versehen werden. Dazu gehören zum Beispiel Porzellan- und Glaskrüge oder Kleidungsstücke wie T-Shirts oder Hüte.