03.3

Lebensmittelrecht

Kunststoffabfälle vermeiden, Lebensmittelverluste auch: Seit Jahren muss sich das Bäckerhandwerk auf immer neue Vorschriften einstellen, die gut gemeint, aber verwirrend gemacht sind. So auch im Berichtszeitraum.

Weniger Abfälle ja – aber wie? Konkretisierung Fehlanzeige, Abmahnungen gingen ganz schnell

Um Müll zu vermeiden, hat die Politik Betrieben in den vergangenen Jahren schon viele Pflichten auferlegt, ohne Klarheit zu schaffen oder eindeutige Alternativen anzubieten. Das zeigte sich 2023 etwa bei der Mehrwegpflicht: Seit Januar müssen Betriebe für To-go-Speisen und -Getränke immer eine Mehrwegvariante anbieten. Verkauft eine Bäckerei beispielsweise einen Kaffee im Pappbecher, muss sie Kunden anbieten, den Kaffee zum gleichen Preis auch im Mehrwegbecher kaufen zu können. Für Papiertüten gilt diese Regelung nicht. Eine Ausnahme gibt es zudem angeblich für kleine Betriebe bis zu einer Verkaufsfläche von 80und maximal fünf Beschäftigten. Nach wie vor ist aber unklar, ob sich diese Ausnahme auf einzelne Verkaufsfilialen oder auf das ganze Unternehmen bezieht. Die Folge: Viele Bäcker waren unsicher, welche Mehrwegalternative sie tatsächlich anbieten sollten. Schließlich kann der richtige Becher darüber entscheiden, wo sich ein Kunde den nächsten Kaffee zum Mitnehmen holt.

Kurzum: Einheitliche und klare Standards waren erneut Fehlanzeige. Bis Mitte 2023 war nicht klar, wie die Mehrwegalternative im Detail ausgestaltet sein soll. Das Umweltbundesamt und das Bundesumweltministerium hatten zwar angekündigt, im Februar 2023 – zwei Monate nach Inkrafttreten der Pflicht – einen Leitfaden vorzustellen, der Detailfragen beantworten sollte. Bis er kam, wurde es schließlich Mai. Parallel wurden aber schon erste Unternehmen abgemahnt, wenn sie die Pflicht angeblich nicht oder nicht richtig anwandten.

LAGA-Leitfaden: gedacht für die Praxis, gemacht für Behörden

Der Leitfaden der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) wurde Ende Mai veröffentlicht und danach weiter überarbeitet. Was darin stand, half Betrieben aber wenig. Denn der LAGA-Leitfaden zeigte nicht mehr als die Auffassung der Verwaltung. Das federführende Umweltministerium Brandenburg betonte sogar, dass der Leitfaden nicht mehr als ein unverbindliches Signal sei. Die Krux: Absehbar war, dass die Kontrollbehörden sich an dem Inhalt des Leitfadens orientieren würden. Immerhin zeigte sich in Bezug auf die Ausnahmen nach Verkaufsfläche und Mitarbeiterzahl, dass alle Verkaufsfilialen und Mitarbeiter aus allen Bereichen zusammengezählt werden sollten. Das half jedoch wenig, denn damit dürften nahezu alle Unternehmen des Bäckerhandwerks der vollen Mehrwegangebotspflicht unterliegen – und die ursprünglich vom Gesetzgeber angekündigte Ausnahme für kleine Standorte dürfte entfallen. Der Zentralverband und die Landesverbände waren sich sicher, dass dies so nicht beabsichtigt und schon gar nicht sinnvoll war. Beide setzten sich weiterhin für eine Klarstellung oder Änderung ein.

 

 

DUH: bei Klarheit Vollversagen, bei Abmahnungen ganz schnell

Trotz dieser offensichtlichen Ungereimtheiten mahnte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) erste Betriebe des Bäckerhandwerks ab, weil sie keine Mehrwegalternative anboten oder es nicht in der richtigen Art und Weise taten. Die DUH hatte unmittelbar nach Inkrafttreten der Regelung Anfang 2023 angekündigt, Gastronomiebetriebe, also auch Bäckerei-Cafés, selbstständig zu überprüfen und im Zweifelsfall abzumahnen. Dieses Vorgehen ist von vielen Seiten kritisiert worden. In einem Fall hatte die DUH bemängelt, dass eine Bäckerei zwar eine Mehrwegalternative angeboten hatte, dies jedoch in Form eines zum Kauf angebotenen Mehrwegbechers statt eines Pfandbechers. Sie verlangte vom Betrieb nicht nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sondern auch den Ersatz der Kosten, die angeblich erforderlich gewesen waren, um den Verstoß festzustellen. Das ist rechtlich durchaus möglich – allerdings kann man sich regelmäßig darüber streiten, in welcher Höhe solche Kosten angemessen sind.

Verpackungsgesetz: ZDH hilft Betrieben praxisnah  

Neben dem Mehrweg-Chaos war schon 2021 das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten, das das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen regelt. Im Juli 2022 erhielten Betriebe des Handwerks, auch Bäckereibetriebe, Hilfestellung vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH): In einem Flyer fasst er die Vorschriften und die damit verbundene Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) übersichtlich und leicht verständlich zusammen.

Plastikverbot, Kaffeebecher-Kennzeichnung, Verpackungsnachweis – und mehr

Mit vielen weiteren Regelungen versucht der Gesetzgeber seit Jahren, die Umwelt besser zu schützen. Die Ausgestaltung bedeutete im Berichtszeitraum aber eine enorme Mehrleistung für Betriebe. Hier eine Kurzübersicht:

  • 2022 wurde die Pfandpflicht auf kunststoffhaltige Einweggetränkeflaschen, Getränkebehältnisse und Getränkedosen ausgeweitet. Seither müssen auch Flaschen oder Dosen, die mit Fruchtsaft gefüllt sind, als Einwegpfand zurückgenommen werden. Für Betriebe brachte dies neue Anforderungen mit sich: Jeder musste sein eigenes Hygienekonzept aufstellen.
  • Seit 2022 können Handwerksbäcker dem Lieferanten Transportverpackungen beim nächsten Liefertermin wieder mitgeben. Lieferanten müssen ihre Kunden darüber informieren und nachweisen, wenn eine Rücknahme erfolgt ist.
  • Seit 2022 müssen sich alle Bäckereien, die Serviceverpackungen wie Bäckertüten oder Brotpapier nutzen, bei der ZSVR registrieren und erklären, dass sie vorlizenzierte Serviceverpackungen verwenden.
  • Seit 2022 sind Einwegplastiktüten mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometer verboten. Dickere Plastiktüten bleiben erlaubt, weil sie mehrfach verwendet werden können.
  • Seit 2021 dürfen Betriebe bestimmte Produkte aus Einwegkunststoff nicht mehr ausgeben, auch solche aus abbaubarem Biokunststoff. Im Bäckerhandwerk betrifft das vor allem Strohhalme, Einwegbesteck und -geschirr sowie Becher aus Styropor.
  • Seit 2021 müssen Getränkebecher speziell gekennzeichnet sein. Im Bäckerhandwerk gilt das insbesondere für Einweggetränkebecher.

 

Lebensmittelverluste vermeiden: Bäcker aus eigenem Interesse bereit dazu

Lebensmittel sind zu wertvoll, als dass sie einfach weggeworfen oder vernichtet werden dürften. Aus diesem Grund hat sich Deutschland dem Nachhaltigkeitsziel der Vereinten Nationen verpflichtet, die Lebensmittelverschwendung bis 2030 zu halbieren. Auch das Bäckerhandwerk steht hinter diesem Ziel: Es ist aus eigenem Interesse bereit, Lebensmittelverluste zu vermeiden, Prozesse zu verbessern, Mitarbeiter und Auszubildende zu sensibilisieren und gegen übervolle Verkaufstheken bis zum Ladenschluss vorzugehen. Der Zentralverband setzte sich daher im Berichtszeitraum dafür ein, Klauseln in Mietverträgen zu verbieten, die bis in die Abendstunden gefüllte Regale vorschreiben. Und er tat noch mehr.

Begriff „Verschwendung“ führt in die Irre

Zusammen mit anderen Verbänden der Lebensmittelwirtschaft lehnte der Zentralverband nach wie vor den Begriff „Lebensmittelverschwendung“ ab. Besser wäre „Lebensmittelverlust“ oder „unvermeidbare Lebensmittelabfälle“. „Verschwendung“ suggeriert nämlich, dass mit wertvollen Lebensmitteln verantwortungslos umgegangen würde oder dass sie vorsätzlich vernichtet würden. Die Forderung wurde schon vor dem Berichtszeitraum durch eine Studie der Bundesregierung gestützt, die zeigte, dass über 50 Prozent der Lebensmittelabfälle in Haushalten anfallen, also bei Verbrauchern. Urproduktion, Herstellung, Handel und Gemeinschaftsverpflegung sind nur für 48 Prozent verantwortlich. Entscheidend ist daher, dass die Politik Verbraucher besser informiert und sensibilisiert. Das würde auch die Wertschätzung für Lebensmittel erhöhen.

Neue Leitsätze für Brot und Kleingebäck

In Bezug auf Begrifflichkeiten stützte sich das Bäckerhandwerk im Berichtszeitraum zudem auf neue Regelungen seit 2021, für die sich der Zentralverband jahrelang stark gemacht hatte. Es geht um die Leitsätze für Brot und Kleingebäck: Die Industrie hat es seither schwerer, mit handwerklichen Abbildungen zu werben. Zudem sind Begriffe wie „traditionelle Rezeptur“ und „traditionelle Herstellung“ an Kriterien geknüpft, die in der Regel nur Handwerksbäcker einhalten; Brotbezeichnungen wurden überarbeitet und erweitert und der Begriff „Holzofenbrot“ ausgedehnt. Der Begriff „traditioneller Holzofen“ darf weiterhin hervorgehoben werden. Ebenfalls gelten neue Leitsätze für Pudding, süße Desserts und verwandte Erzeugnisse. Auch dort findet sich der Begriff „traditionelle Herstellung“.

EU für Käfer und Grillen im Brot? Das rief nach Antworten

Neben Müllvermeidung und Lebensmittelverlusten gab es im Berichtszeitraum weitere Entwicklungen in Sachen Lebensmittelrecht. Im Januar 2023 ließ die Europäische Union Getreideschimmelkäfer und Hausgrillen, auch Heimchen genannt, als Lebensmittel zu. Seither dürfen diese Insekten formell gesehen auch im Brot verbacken werden. Das warf Fragen auf. In einer Frage-und-Antwort-Liste erläuterte der Zentralverband alles, was Betriebe und Kunden wissen mussten. Fest steht für die Bäcker: Brot besteht aus Getreidemehl, Hefe, Wasser und Salz. Seit Jahrhunderten wurde dieses Grundrezept nur dann verändert, wenn man Getreidesorten mischte oder ganze Getreidekörner, Flocken, Saaten, Nüsse, Kartoffeln oder Karotten hinzugab. Wenn Insekten in den Teig gerieten, war dies Schadbefall und machte das Brot unverkäuflich.

Titandioxid zu schnell verboten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied im November 2022, dass Titandioxid, eines der am häufigsten verwendeten Pigmente, nicht als krebserregend eingestuft werden darf. Grund ist, dass aufgenommene Partikel eine bestimmte Größe und Form aufweisen müssten und dass eine Mindestmenge in den menschlichen Körper gelangen müsste. Das Urteil sorgte für Aufsehen, weil auch Bäckereien und Konditoreien Titandioxid als Weißmacher verwenden – meist jedoch unbewusst. Zudem zeigte die Entscheidung, die eine Einstufung der EU-Kommission für unrechtmäßig erklärte, dass es sich die Kommission mit dem Verbot viel zu leicht gemacht hatte. Die Kommission wird mit Sicherheit die Einstufung von Titanoxid in Lebensmitteln noch einmal überprüfen. Ob die Entscheidung unmittelbaren Einfluss auf das Bäckerhandwerk haben wird, ist jedoch fraglich.

Lebensmittelbuchkommission: Kruse folgte auf Kütscher

Im Juli 2022 bestellte der Zentralverband zudem Christopher Kruse als neues Mitglied in der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK): Kruse ist Referent für Lebensmittelrecht und wurde vom Bundeslandwirtschaftsministerium als einer von acht Vertretern der Ernährungswirtschaft in das Gremium berufen. Er folgte auf Bernd Kütscher, dem Leiter des Deutschen Brotinstituts und Direktor der Akademie Deutsches Bäckerhandwerk Weinheim e.V.

Zentralverband auch in Europa konsequent im Einsatz

Seit Corona arbeitet der Zentralverband verstärkt international mit Verbänden aus ganz Europa zusammen. So auch im Berichtszeitraum. Der Verband ist Mitglied im europäischen Bäckerverband „European Confederation of National Bakery and Confectionery Organisations“ (CEBP) sowie mittelbares Mitglied im europäischen Dachverband für den Mittelstand „SMEunited“.

https://www.zdh.de/presse/publikationen/info-flyer/das-verpackungsgesetz/