
Sonntagsverkauf öffnete die Tür zur Novemberhilfe
Weil pandemiebedingt Cafés in Deutschland geschlossen blieben, befassten sich Landesverbände mit der Frage, ob das To–go-Geschäft trotzdem zulässig ist. Der Verkauf an Sonn- und Feiertagen wurde grundsätzlich gestattet. Nach einem Urteil des BGH, nach dem Bäckereicafés zur Gastronomie zählen, wurde Bäckereibetrieben die Corona-Novemberhilfe 2020 bewilligt. Die Betriebe waren demnach berechtigt, einen Antrag auf die Hilfe zu stellen. Andere Branchen aus dem Lebensmittelhandwerk hatten es deutlich schwerer.
Entscheidung brachte mehr Rechtssicherheit für Betriebe
Diese Entscheidung brachte für zahlreiche Betriebe eine stärkere Rechtssicherheit. Viele Bäckereien blieben trotz des BGH-Urteils zurückhaltend, den Sonntagsverkauf in die Tat umzusetzen. Ein langer Streit für faire und annähernd gleiche Rahmenbedingungen bei Verkaufszeiten war diesem Urteil vorausgegangen.
Das Kernanliegen: Gleiche Bedingungen für alle
Tankstellen und Bahnhofssupermärkte verkauften 24 Stunden am Tag Industriebackwaren, während Handwerksbetriebe je nach Bundesland nur 3 bis 6 Stunden öffnen durften. Der BGH stufte Brot und Brötchen als zubereitete Speisen ein – Betriebe können seither frei entscheiden, ob für sie der Sonntagsverkauf sinnvoll ist.

Zentralverband kämpft weiter für fairen Wettbewerb
Der Zentralverband macht sich für faire Wettbewerbsbedingungen stark, beispielsweise beim Thema Produktionszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz. An Sonn- und Feiertagen dürfen Bäckereien nur bis zu 3 Stunden Backwaren herstellen und in Filialen liefern. Der Zentralverband fordert, dies auf 8 Stunden auszuweiten.
Weiterhin nicht umfassend geschützt: der Begriff „Bäckerei“
Seit mehreren Jahren setzt sich der Zentralverband dafür ein, den Begriff „Bäckerei“ umfassend zu schützen. Er soll allein Handwerksbäckereien vorbehalten sein. So forderte der Zentralverband, dass in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs für Brot und Kleingebäck der Begriff geschützt wird. Mit dieser Forderung konnte sich der Verband leider nicht durchsetzen.
Weiterhin unzulässig bleibt, wenn ein Betrieb unter der Bezeichnung „Bäckerei“ auftritt und auch den Eindruck erweckt, eine Bäckerei zu sein, jedoch nur ein reiner Lebensmitteleinzelhändler ist.