03.4

Steuerrecht

Warum Steuererleichterungen wie die Mehrwertsteuersenkung wichtig bleiben, wie die Vorschriften zu Bonpflicht angepasst wurden und welche neuen Anforderungen es an Kassensysteme gibt, lesen Sie im folgenden Abschnitt.

Mehrwertsteuersenkung für die Bäckergastronomie bis Ende 2022 verlängert –dauerhafte Senkung angekündigt

Im Juli 2020 senkte die Bundesregierung zum ersten Mal in ihrer Geschichte die Mehrwertsteuer: von 7 auf 5 % bzw. von 19 auf 17 %. Für Speisen in der Vor-Ort-Gastronomie, zu der Bäckergastronomie und Konditoreicafés gehören, galt zunächst vorübergehend der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Der Zentralverband setzte sich im aktuellen Berichtszeitraum mit Erfolg dafür ein, die zweite Senkung beizubehalten. Die Senkung wurde bis 31. Dezember 2022 verlängert. Die neu gewählte Bundesregierung kündigte bereits an, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Speisen in der Vor-Ort-Gastronomie dauerhaft beizubehalten.

Diese Steuererleichterung ist für Betriebe des Bäckerhandwerks wichtig, weil die Folgen der Corona-Pandemie noch erheblich nachwirken. Viele Betriebe brauchten während der pandemiebedingten Schließungen der Gastronomiebereiche ihre finanziellen Polster auf und müssen sich nun auf eine veränderte Kundennachfrage einstellen. 

Kassenbons ohne Ende

Im Berichtszeitraum passte die Bundesregierung die Vorschriften über die Bonpflicht an. Der Zentralverband hatte an der Umsetzung der gesetzlichen Pflicht, jedem Kunden bei jedem noch so kleinen Einkauf einen Papierbeleg ausdrucken zu müssen, Kritik geübt. Der Gesetzentwurf sah eine Ausnahme für einige Fälle vor, von der viele Zehntausend Kassen erfasst werden würden. Trotz des vehementen Einsatzes des Zentralverbandes und der gesamten Organisation halten die Finanzverwaltung und das Bundesministerium weiterhin an der Bonpflicht fest. Somit wird die angekündigte Ausnahme in der Praxis nicht angewendet. 

Im Vorjahreszeitraum erleichterte das Bundesfinanzministerium dann schließlich die Regelung über den elektronischen Bon (z. B. in Form des QR-Codes) und passte die Bonpflicht an das an, was viele Bäcker schon in der Praxis umsetzten: Der Bäcker bietet dem Kunden an, den Bon herunterzuladen, und verzichtet auf den Ausdruck – unabhängig davon, ob der Kunde den Bon tatsächlich herunterlädt. Im Berichtszeitraum reagierte das BMF dann ein weiteres Mal auf die Kritik des Zentralverbandes und gestattet nun, dass die Pflichtangaben auf dem Papierbon ausschließlich in einem QR-Code angegeben werden. Dadurch entfällt zwar kein einziger Beleg, viele werden so aber deutlich kürzer. 

Neue Anforderungen an die Kassen

Seit Januar 2020 müssen alle elektronischen Kassen mit einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Sie müssen zudem in einem zentralen Register angemeldet werden – das Register existiert jedoch bis heute nicht, weil die Finanzverwaltung kein System entwickeln konnte, das zu den verschiedenen EDV-Systemen der Länder passt. Weil es zu Beginn nicht genügend zertifizierte Systeme gab, verlängerte der Bund die Frist, eine TSE in Betrieb zu nehmen, bis in den Herbst 2020. Dem Bundesfinanzministerium hätte bereits im ersten Corona-Jahr klar sein müssen, dass diese Schonfrist nicht einzuhalten war. Das Ministerium weigerte sich, die Frist ein weiteres Mal zu verlängern. Stattdessen kamen die Bundesländer den Bäckereibetrieben entgegen und gewährten eine Frist bis Ende März 2021. Ausreichend war auch diese Frist nicht, denn TSEs waren nach wie vor nicht flächendeckend verfügbar. Seit April 2021 müssen Betriebe nun individuelle Ausnahmeanträge stellen. Eine angemessene Verlängerung wurde von den Ländern nicht gewährt, ganz gleich ob TSEs erhältlich waren oder nicht.

Als die TSEs eingeführt wurden, standen viele Bäckereien vor dem Problem, dass einige neu angeschaffte Kassensysteme nicht nachgerüstet werden konnten. Durch den Lobbyerfolg des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks konnte eine Übergangsfrist geschaffen werden, in der diese Kassen weiterhin verwendet werden dürfen. Diese Frist endet zum 31. Dezember 2022.