03.3

Wettbewerbsrecht: Mehr Rechtssicherheit beim Sonntagsverkauf

Im Jahr 2019 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Bäckereien mit Vor-Ort-Verzehrsmöglichkeit auch an Sonn- und Feiertagen „to go“ verkaufen dürfen. Während manche Betriebe verunsichert blieben und weitere Streitigkeiten fürchteten, erkannten andere die Chance, ihr Angebot auszuweiten. Im Berichtszeitraum bestätigte sich das BGH-Urteil als Meilenstein für das Bäckerhandwerk: Es öffnete die Tür zur Corona-Novemberhilfe 2020 und das schaffte gleichzeitig mehr Rechtssicherheit für alle.

Sonntagsverkauf öffnete die Tür zur Novemberhilfe

Aufgrund der Pandemie blieben im Berichtszeitraum, abgesehen von den Sommermonaten, alle Cafés in Deutschland geschlossen. Fraglich war zunächst, ob das To-go-Geschäft trotzdem zulässig ist. Da die Kontrolle Ländersache ist, befassten sich mit dieser Frage intensiv die Landesverbände. Im Ergebnis lässt sich, etwas verkürzt, festhalten, dass der Verkauf an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich gestattet wurde. Im nächsten Schritt bezog sich der Zentralverband auf die Rechtsprechung des BGH, nach der eine Bäckereiverkaufsstelle, die Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, eine Gastronomie ist. Das war das schlagende Argument dafür, dass Bäckereibetriebe bei der Corona-Novemberhilfe 2020 als Gastronomiebetriebe behandelt wurden. Sie waren also berechtigt, einen Antrag auf die Hilfe zu stellen. Andere Branchen, auch aus dem Lebensmittelhandwerk, hatten es diesbezüglich deutlich schwerer.

 

Entscheidung brachte mehr Rechtssicherheit für Betriebe

Diese Entscheidung brachte für viele Betriebe die ersehnte, stärkere Rechtssicherheit. Denn trotz des BGH-Urteils, das schon 2019 gefallen war, blieben viele Bäckereien zurückhaltend, den Sonntagsverkauf in die Tat umzusetzen. Kein Wunder, schließlich war der Entscheidung ein langer Streit für faire und annähernd gleiche Rahmenbedingungen bei Verkaufszeiten vorausgegangen.

Das Kernanliegen: Gleiche Bedingungen für alle

Jahrelang hatten die Handwerksbäcker hinnehmen müssen, dass etwa Tankstellen und Bahnhofssupermärkte 365 Tage im Jahr Industriebackwaren verkauften, während sie selbst, je nach Bundesland, nur drei bis sechs Stunden öffnen durften. Der Grund dafür war, das aufgebackenes Brot und Brötchen als Reisebedarf galten und verkauft werden durften. Der BGH änderte das 2019. Er stufte Brot und Brötchen als zubereitete Speisen nach dem Gaststättengesetz ein. Seither können Betriebe, die die Voraussetzungen erfüllen, frei entscheiden, ob für sie der Sonntagsverkauf sinnvoll ist.

Zentralverband kämpft weiter für fairen Wettbewerb

Trotz der grundsätzlichen Rechtssicherheit in Sachen Sonntagsbrötchen kämpft der Zentralverband weiterhin für faire Wettbewerbsbedingungen für die Handwerksbäcker. Diese lassen nämlich an anderer Stelle weiter auf sich warten, etwa bei Produktionszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz. An Sonn- und Feiertagen dürfen Bäckereien nur bis zu drei Stunden Backwaren herstellen und in Filialen liefern. Der Zentralverband macht sich dafür stark, dies auf acht Stunden auszuweiten.