03.5

Arbeitszeitgesetz: Backen verboten, wenn die Nachfrage am höchsten ist

Viele Menschen kaufen Backwaren gern am Wochenende, besonders an Sonntagen. Die Nachfrage und die Umsätze sind an diesen Tagen in vielen Bäckereibetrieben am höchsten – doch ausgerechnet dann dürfen Handwerksbäckereien sie nicht im notwendigen Umfang bedienen. Denn in Deutschland ist die Arbeitszeit zur Herstellung von Backwaren an Sonn- und Feiertagen per Gesetz auf drei Stunden begrenzt. Das ist grotesk und muss sich ändern. Dafür machte sich der Zentralverband auch im aktuellen Berichtszeitraum intensiv stark.

Erneuter Vorstoß trifft auf Ablehnung: Starres Nein des BMAS

Im Frühjahr 2021 setzte sich der Zentralverband bei den zuständigen Bundesministerien und Abgeordneten im Bundestag erneut intensiv für eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes ein. Zudem übersandte er sein Positionspapier parallel an die Landesinnungsverbände mit der Bitte, sich aktiv hierfür einzusetzen. Leider lehnte das SPD-geführte Bundesarbeitsministerium (BMAS) die Änderung jedoch strikt ab. Zwar unterstützten Politiker der CDU den Vorstoß, doch konnten sie die Absage nicht verhindern.

Grund genug für den Zentralverband, das Thema zur Bundestagswahl erneut auf die Agenda zu bringen. Er wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, die Arbeitszeit in der Herstellung von Backwaren an Sonn- und Feiertagen zu flexibilisieren, am besten kraft Gesetzes und unabhängig von einem Tarifvertrag. Dafür würde er auch eine gesetzliche Tariföffnungsklausel akzeptieren.