03.4

Steuerrecht: Mehrwertsteuer gesenkt, Bonpflicht erleichtert

Auch für das Jahr zwei der Pandemie erzielte der Zentralverband wichtige Erfolge für die Betriebe des Bäckerhandwerks.

Mehrwertsteuersenkung bis Ende 2022 verlängert

Im Juli 2020, im Zuge der Corona-Krise, hatte die Bundesregierung zum ersten Mal in ihrer Geschichte die Mehrwertsteuer gesenkt, von 7 auf 5 bzw. von 19 auf 16 %. Für Speisen in der Vor-Ort-Gastronomie, sprich für die Bäckergastronomie und Konditorei-Cafés, galt zudem nur der ermäßigte Steuersatz. Der Zentralverband hat sich im aktuellen Berichtszeitraum dafür eingesetzt, diese zusätzliche Senkung beizubehalten – und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, auch Mitte 2021 wieder auf den ursprünglichen Stand zu heben. Mit Erfolg: Die Senkung wurde bis 31. Dezember 2022 verlängert.

Die Verlängerung ist deshalb wichtig, weil Bäckerei-Cafés im angedachten Zeitraum nicht von ihr profitiert hatten. Der Aufwand für die Umstellung der Kassen und der neuen Preisauszeichnung fraß den steuerlichen Vorteil größtenteils auf. Darüber hinaus war die Gastronomie ab November 2020 geschlossen.

E-Bons statt Papierbeleg

Während des Berichtszeitraums profitierten Betriebe von der Ausnahme bei der Bonpflicht, die erst Mitte 2020 beschlossen worden war. Dank des vehementen Einsatzes des Zentralverbandes können Bäckereibetriebe seither Papierbons auch in der Praxis durch E-Bons ersetzen. Diese Ausnahme ist wichtig, weil Bäckerbetriebe sonst verpflichtet wären, für jeden noch so kleinen Einkauf einen Bon auf Papier auszudrucken. So hätte es die bundesweite Bonpflicht vorgesehen, die seit Anfang 2020 gilt. Unnötige Müllberge wären die Folge. Für Bäckereibetriebe ist die E-Bon-Lösung deutlich besser umsetzbar. An der grundsätzlichen Bonpflicht hält das Bundesfinanzministerium (BMF) aber fest.

Kassen sichern mit TSE: Betriebe müssen Ausnahmen nun selbst beantragen

In Zukunft muss jede elektronische Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Sie soll verhindern, dass Aufzeichnungen nachträglich geändert oder gelöscht werden. So weit, so sicher – wäre die Installation für Betriebe überhaupt rechtzeitig machbar gewesen. Aber der Reihe nach. Der Gesetzgeber hatte ursprünglich verlangt, dass die TSE schon im Januar 2020 hätten installiert werden müssen. Doch weil es zu diesem Zeitpunkt nicht genug zertifizierte Systeme gab, verlängerte der Bund die Frist bis in den Herbst 2020. Im Corona-Jahr hätte auch dem Bundesfinanzministerium einleuchten müssen, dass diese Schonfrist nicht einzuhalten war. Es weigerte sich jedoch, sie ein weiteres Mal auszuweiten. Stattdessen kamen die Bundesländer den Bäckereibetrieben entgegen und gewährten eine Frist bis Ende März 2021. Ausreichend war auch diese nicht, denn TSE waren nach wie vor nicht flächendeckend verfügbar. Seit April 2021 müssen Betriebe nun individuelle Ausnahmeanträge stellen. Denn ob erhältlich oder nicht – eine angemessene Verlängerung war auch von den Ländern nicht zu bekommen.