03.5

Arbeitszeitgesetz: Meilenstein Corona?

Für viele Handwerksbäcker zählt das Wochenende zu den umsatzstärksten Wochentagen. Viele Mitarbeiter, die in der Herstellung von Backwaren arbeiten, wollen an Sonntagen lange arbeiten. Aber trotz der Nachfrage der Kunden, der Wünsche der Mitarbeiter und obwohl die aktuelle Gesetzeslage Handwerksbäckereien gegenüber Wettbewerbern benachteiligt, begrenzt der Gesetzgeber die Arbeitszeit zur Herstellung von Backwaren an Sonn- und Feiertagen auf drei Stunden. Der Zentralverband machte sich daher schon vor dem Berichtszeitraum dafür stark, diese Zeit auszuweiten.

Wenigstens während der Corona-Krise ist die Bundesregierung auf dieses dringende Anliegen des Bäckerhandwerks eingegangen. Im April 2020 dehnte sie die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen aus – sogar auf bis zu zwölf Stunden. Das ist auch dem intensiven Einsatz des Zentralverbandes zu verdanken. Im Juni stoppte das Bundesarbeitsministerium (BMAS) die COVD-19-Arbeitszeitverordnung allerdings wieder, obwohl der Zentralverband dafür kämpfte, die Regelung bis mindestens Ende 2020 zu verlängern. Kurios: Es brauchte also erst eine weltweite Pandemie, damit die Handwerksbäcker in Deutschland die Nachfrage nach handgemachten Backwaren dann bedienen dürfen, wenn sie am größten ist.

Acht Stunden für die Herstellung am Wochenende erlauben

Auch vor Corona, konkret im Früh- und Spätsommer 2019, stießen die Vorstöße des Zentralverbandes beim BMAS und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten auf Ablehnung. Ein Lichtblick war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs Ende 2019. Sie erlaubte es Bäckereien mit Cafébereich, sonntags quasi durchgehend ihr gesamtes Backwarensortiment zu verkaufen. Doch verkaufen heißt nicht herstellen. Daher wird sich der Zentralverband auch weiterhin dafür einsetzen, die Herstellung an Sonn- und Feiertagen betriebsbezogen für acht Stunden möglich zu machen, am besten kraft Gesetzes und unabhängig von einem Tarifvertrag. Dafür würde er auch eine gesetzliche Tariföffnungsklausel akzeptieren.